BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
LG Marburg, Urteil vom 26.06.1989 - Aktenzeichen 2 O 130/89
DRsp Nr. 2007/21771
Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %
5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für ein 15-jähriges Mädchen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall wegen einer Oberschenkelschaftfraktur links.42 Tage stationäre Behandlung.Muskelschwund im Verhältnis zum rechten Bein. Gebrauchsminderung um 1/10. Narbenbildung
Normenkette:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;