SchlHOLG - Urteil vom 24.07.1979 (6 U 8/79) - DRsp Nr. 1994/13877
SchlHOLG, Urteil vom 24.07.1979 - Aktenzeichen 6 U 8/79
DRsp Nr. 1994/13877
Der dem Käufer eines Gebrauchtwagens obliegende Beweis dafür, daß der Verkäufer einen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen habe, setzt den Nachweis voraus, daß der Verkäufer einen vorhandenen Mangel gekannt oder wenigstens mit seinem Vorhandensein gerechnet hat.