SchlHOLG - Urteil vom 14.07.1993 (9 U 63/92) - DRsp Nr. 1995/4035
SchlHOLG, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 9 U 63/92
DRsp Nr. 1995/4035
1. Der Versicherungsnehmer ist für seine Behauptung beweispflichtig, das Entfernen von der Unfallstelle beruhe auf einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Unfallschock.2. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist ihm eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers.