SchlHOLG - Urteil vom 02.09.1993 (16 U 152/92) - DRsp Nr. 1994/13780
SchlHOLG, Urteil vom 02.09.1993 - Aktenzeichen 16 U 152/92
DRsp Nr. 1994/13780
Bei einer BAK von 0,64 o/oo ist der Haftungsausschluß des § 3 Abs. 4 AUB nur dann erfüllt, wenn sich entweder alkoholbedingte konkrete Ausfallerscheinungen ergeben oder Fahrfehler festgestellt werden, die typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt sind. Überhöhte Geschwindigkeit und Nichtangurten lassen noch nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen.