SchlHOLG - Beschluß vom 19.03.1992 (1 Ss OWi 11/92) - DRsp Nr. 1994/13810
SchlHOLG, Beschluß vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 11/92
DRsp Nr. 1994/13810
Der allein aus der Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens gezogene Schluß auf eine vorsätzliche Begehungsweise ist rechtlich nicht zulässig, weil nicht jedes ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen bewußt wahrgenommen wird.