SchlHOLG - Beschluß vom 15.07.1991 (1 Ss OWi 170/91) - DRsp Nr. 1997/1232
SchlHOLG, Beschluß vom 15.07.1991 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 170/91
DRsp Nr. 1997/1232
Werden bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren die in der Rechtsprechung anerkannten Richtwerte für die Fahrstrecke und den Abstand eingehalten, so ist die Feststellung einer bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht dadurch gehindert, daß eine bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzung nur auf einer kurzen Strecke von 100 m angeordnet ist.