SchlHOLG - 27.11.1997 (16 U 42/97) - DRsp Nr. 1999/1819
SchlHOLG, vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 16 U 42/97
DRsp Nr. 1999/1819
1. Lehnt der Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz mit der zu diesem Zeitpunkt unzutreffenden Begründung ab, die beabsichtigte Schadensersatzklage habe wegen Verjährung keine Aussicht auf Erfolg, und erhebt der Versicherungsnehmer die Klage zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die geltendgemachten Schadensersatzansprüche tatsächlich verjährt sind, so kann sich der Versicherer im Deckungsprozeß auf fehlende Erfolgsaussichten der Klage i. S. d. § 1 Abs. 1 ARB 75 berufen. 2. Ein Anspruch auf Kostenerstattung/-befreiung verjährt wie der Grundanspruch auf Deckungsschutz. Es ist für den Verjährungsbeginn nicht isoliert auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 ARB 75 abzustellen.