SchlHOLG - 26.06.1997 (11 W 30/96) - DRsp Nr. 1999/5646
SchlHOLG, vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 11 W 30/96
DRsp Nr. 1999/5646
1. Verteidigerhonorar für die Abwehr des Vollzugs einer vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme gehört nicht zu den nach dem StrEG ersetzbaren Vermögensschäden, wenn und soweit eine Auslagenerstattung nach den Bestimmungen der StPO möglich ist. 2. Der Berechtigte, der durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis sein Fahrzeug nicht selbst führen durfte, kann nur dann und soweit Kosten für einen angestellten Fahrer nach § 7StrEG verlangen, wenn er nachweist, in welchem Umfang gerade der angestellte Fahrer für den Beschuldigten tätig war.
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