SchlHOLG - 26.03.1997 (9 U 87/96) - DRsp Nr. 1999/1823
SchlHOLG, vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 9 U 87/96
DRsp Nr. 1999/1823
1. Ein Verstoß gegen die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2aStVO setzt voraus, daß der Betreffende als zu dem geschützten Personenkreis gehörig erkennbar war. 2. Wenn ein Beamter auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgenden Dienstfahrt einen Verkehrsunfall herbeiführt, richten sich die Ansprüche des Geschädigten auch dann nach den Grundsätzen der Amtshaftung, wenn eine Haftung für vermutetes Verschulden gem. § 18StVG in Frage kommt.