SchlHOLG - 22.10.1997 (9 U 138/96) - DRsp Nr. 1998/18127
SchlHOLG, vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 9 U 138/96
DRsp Nr. 1998/18127
1. Kann ein "leichtes Schwänzeln" des überholten Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, könnte dies der Führung des Unabwendbarkeitsbeweises nach § 7 Abs. 2StVG entgegenstehen. Es führt aber nicht zur Bildung einer Haftungsquote, weil auch im Rahmen der Betriebsgefahr bei der Abwägung nach § 17StVG nur festgestellte Tatsachen berücksichtigt werden können. 2. Die Teilnahme am Verkehr bei winterglatter Fahrbahn ist als "normale" Betriebsgefahr zu werten, die gegenüber einem schuldhaft verkehrswidrigen Überholen nicht ins Gewicht fällt.