»... Die Leistungsfreiheit [der Bekl. (Reisegepäckversicherer)] beruht auf § 6 Abs. 1 VVG, § 5 Nr. 1 d und [Nr.] 3 AVBR [AReisB] 80. Der Kl. [VersNehmer] hat eine vertragsmäßige Obliegenheit verletzt, die Verletzung ist nicht als unverschuldet anzusehen. Die vereinbarten AVBR 80 bestimmen in § 5 Nr. 1 d, daß in unbeaufsichtigt abgestellten Kfz Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör nicht versichert sind. Nach Nr. 3 der Bestimmung gilt als Beaufsichtigung nur die ständige Anwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes o. ä.. Nach Auffassung des BGH enthält die Klausel eine Obliegenheit und nicht eine Risikobegrenzung .. (vgl. BGH, VersR 85, 854 [hier: II (227) 127 b]). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
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