SchlHOLG - 16.07.1997 (9 U 149/96) - DRsp Nr. 1999/1821
SchlHOLG, vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 9 U 149/96
DRsp Nr. 1999/1821
Ein gewerblicher Kfz-Händler verschweigt einen Mangel des Fahrzeugs arglistig, wenn er handgreiflichen Anhaltspunkten, die geeignet sind, einen Verdacht auf Unfallschäden zu begründen, nicht nachgeht und den Käufer nicht auf den Verdacht von Vorschäden hinweist (hier: sichtbare Lackierspuren).