Bei einer Höhe der Äste von 3,60 Meter liegt nach OLG Düsseldorf VersR 1989, 272 keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor; anders OLG München (VersR 1988, 859) das bei einer Höhe von 3,65 Meter eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht hat; vgl. auch Bergmann/Schumacher "Die Kommunalhaftung" Rdnr. 364 ff.; Breloer VersR 1994, 359
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