SchlHOLG - 06.11.1997 (16 U 34/97) - DRsp Nr. 1998/18126
SchlHOLG, vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 16 U 34/97
DRsp Nr. 1998/18126
1. Das äußere Bild einer Entwendung muß voll bewiesen werden. 2. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung ist gegeben, wenn sich der Versicherungsnehmer anläßlich einer vorangegangenen Entwendung die Entschädigungsleistung in betrügerischer Absicht erschlichen hat. Weitere Indizien für die Vortäuschung sind im Rahmen einer Gesamtschau ferner unzutreffende Angaben zum Kaufpreis sowie eine Häufung von Kfz-Entwendungen.