Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage, mit der die Klägerin ihre materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 7. Januar 2000 auf der ... in ... geltend macht, nach Beweisaufnahme nach einer Haftungsquote von 25 % zu Lasten der Beklagten in Höhe von 2.531,70 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Zugrundelegung einer Haftung der Beklagten von 70 % deren Verurteilung zur Zahlung eines weiteren Betrages von 4.050,72 DM erstrebt, ist unbegründet. Die Klägerin ist durch das Urteil des Landgerichts nicht beschwert.
Den Unabwendbarkeitsbeweis hat - wie das Landgericht zutreffend ausführt - keine Partei geführt.
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