Bei der Beklagten bestand eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen als Schulbus eingesetzten Kleinbus, dessen Halter der Busunternehmer Heinz W. war. Dieser hatte das von ihm selbst gesteuerte Fahrzeug am 2. März 1976 vor seinem Haus in G. auf der gegenüberliegenden Straßenseite angehalten. Während zwei der Kinder, die im Bus auf der Heimfahrt von der Schule waren, rechts ausstiegen, verließ Herr W. das Fahrzeug durch die Fahrertür auf der linken Seite. Anschließend begann er, den freien Teil der Fahrbahn in Richtung auf sein Haus zu überqueren. Dabei wurde er von dem in der Gegenrichtung fahrenden, von dem Kaufmann E. gesteuerten Pkw des Klägers erfaßt und tödlich verletzt. Der Pkw wurde beschädigt.
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