Aktuell dazu auch LG Aachen (Urteil - 5 S 46/02 - 19.7.2002, DAR 2003, 71): gerechtfertigtes Vertrauen in die Angemessenheit des angebotenen Unfallersatztarifs, daher keine Verpflichtung des Geschädigten zur Einholung von Vergleichsangeboten sowie zur Erkundigung nach dem "Normaltarif".
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