Dazu auch AG Cham (Urteil - 1 C 67/03 - 17.4.2003, NZV 2003, 338): "Der Kl. konnte und durfte zunächst darauf vertrauen, dass der Sachverständige für das umfangreiche, von ihm erstellte Gutachten eine angemessene Rechnung erstellt hat".
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