Schadensminderungspflicht, wenn ein beschädigtes Fahrzeug nicht repariert wird, weil ohnehin bereits ein neues bestellt ist
KG, vom 01.03.1976 - Aktenzeichen 12 U 2476/75
DRsp Nr. 1994/1819
Schadensminderungspflicht, wenn ein beschädigtes Fahrzeug nicht repariert wird, weil ohnehin bereits ein neues bestellt ist
»Zur Frage, ob ein Kraftdroschkenunternehmer, der sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug im Hinblick darauf, daß er bereits eine neue Kraftdroschke bestellt hat, nicht reparieren läßt, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt.«