Schadensminderungspflicht einer arbeitsfähigen, kinderlosen Witwe eines getöteten Unfallopfers
BGH, Urteil vom 06.04.1976 - Aktenzeichen VI ZR 240/74
DRsp Nr. 1994/5461
Schadensminderungspflicht einer arbeitsfähigen, kinderlosen Witwe eines getöteten Unfallopfers
Eine junge, arbeitsfähige und kinderlose Witwe wird in aller Regel, wenn sie nach dem Tode ihres Mannes mittellos und ohne sonstige Einkünfte wäre, von ihrer Arbeit und dem dadurch erzielten Verdienst leben. Ihr wird, wenn ihr Ehemann durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall zu Tode kam, im allgemeinen zuzumuten sein, zum Zwecke der Schadensminderung einen ihrem sozialen Stand und ihren Fähigkeiten angemessenen Beruf zu ergreifen und auszuüben.