[1.] Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung, also die Belastung mit einer höheren Versicherungsprämie, ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - kein Schaden, den der Kl. infolge Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten absoluten Rechte erlitten hat, sondern ein allgemeiner Vermögensnachteil. Er hat seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw des Kl., sondern allein darin, daß der Kl. bei dem Unfall ein fremdes Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist. Der BGH, der in BGHZ 44, 382, 387 die gegenteilige Ansicht geäußert hatte, hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er daran nicht festhalte.
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