Der Beklagte betreibt einen Reifenhandel. Am 12.11.1992 verkaufte er dem Kl 2 Reifen und montierte sie hinten an dessen PKW. Am 1.7.1993 erlitt der Kl auf der A 2 einen Unfall, bei welchem der linke Hinterreifen platzte und der PKW erheblich beschädigt wurde. Durch Rückfrage bei dem Reifenhersteller wurde festgestellt, daß der geplatzte Reifen in der 41. Kalenderwoche 1976 produziert worden war.
Das LG hat den Bekl verurteilt, dem Kl den Schaden an dem PKW in Höhe von 13.120 DM zu ersetzen. Die Berufung des Bekl hat keinen Erfolg.
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