Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend.
Der Kläger hat behauptet, er habe am 25. November 2016 an einer Ampel wegen Rotlicht halten müssen, wobei offenbar aus Unachtsamkeit ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M. auf seinen PKW aufgefahren sei. Ein Fahrzeug mit einem solchen Kennzeichen war damals bei der Beklagten haftpflichtversichert. Eine polizeiliche Unfallaufnahme fand ebenso wenig statt wie eine Dokumentation des Unfalls durch Fotos. Der Unfallgegner, der sich als "Herr B." vorstellte, nannte dem Kläger lediglich eine Telefonnummer und eine Anschrift.
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