Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
1.Die Berufung der Beklagten dürfte, soweit sie sich gegen die Mithaftung der Beklagtenseite in Höhe von 1/4 wendet, keine Aussicht auf Erfolg haben.
a)Die tatsächlichen Umstände des Verkehrsunfalls sind zwischen den Parteien, die jeweils auf die umfänglichen polizeilichen Ermittlungen im Strafverfahren
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