Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Dezember 1989 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.000 DM zu zahlen.
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