Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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