I.
Von tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff . 2 ZPO
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird vollen Umfangs Bezug genommen, was auch nach neuem Recht zulässig ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rn. 13). Das Berufungsvorbringen bringt demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte und vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen:
1. Das Verschulden des Führers ihres Kraftfahrzeuges, des Zeugen Z muss die Klägerin sich gemäß § 9 StVG jedenfalls im Rahmen der hier allein durchgreifenden Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz zurechnen lassen. Diese Vorschrift gilt insoweit gerade auch für Leasinggeber wie die Klägerin, die nicht Halter, aber Eigentümer des Kraftfahrzeuges sind. Der Eigentümer ist der "Verletzte" im Sinne des § 9 StVG (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 9 StVG Rn. 17).
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