Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.07.2014, Az. 6 0 75/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 874,41 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2013, die Beklagten zu 1) und zu 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 15.03.2013 bis zum 06.08.2013, die Beklagte zu 2) darüber hinaus nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit dem 23.02.2013 bis zum 14.03.2013.
2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 15.000,-- € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2013, die Beklagten
3. 4. 5. II. III. IV. V.
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