Die zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die sie für die Beseitigung von Lackschäden an ihren Kraftfahrzeugen aufgewendet haben.
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