Die Berufung bleibt ohne Erfolg
I.
Die Berufung ist zwar zulässig. Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch hinsichtlich der geforderten Entschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.12.2005 hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch des Klägers ausgelöst.
1.
Das Landgericht hat zu Recht schon dem Grunde nach einen Anspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verneint, dies auch unter Berücksichtigung der von der Berufung in den Vordergrund gestellten europarechtlichen Implikationen.
a)
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