Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer etwaig begangenen Verkehrssicherungspflichtverletzung zu. Denn die Beklagte war auf dem streitgegenständlichen Autostellplatz nicht zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen verpflichtet. Sie war folglich nicht verpflichtet, den Stellplatz von Eis und Schnee freizuhalten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|