»Die Schadensersatzklage ist unbegründet, weil der Kl. durch die Nichtabnahme des Pkw durch den Bekl. schon nach ihrem eigenen Vortrag kein Schaden entstanden ist, denn sie hat das verkaufte Fahrzeug zum selben Preis an einen Dritten veräußert und damit einen ihr zunächst entstandenen Schaden infolge ausgebliebenen Gewinns durch diesen »Deckungsverkauf« kompensiert.
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