Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Februar 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Unterbrechung des Stromanschlusses eines Grundstückes in Anspruch.
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