1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.11.2021, Az.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 in Verbindung mit § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine solche auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
1. Klage
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