Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung geltend.
Ende November 1990 stellte der Kläger seinen Pkw, VW Passat, Ausführung Formel E, 5-türig, amtliches Kennzeichen ... in der T. in M. ab. Kurz zuvor hatte der Kläger eine kleine Türscheibe am Pkw, der erstmals im April 1982 zugelassen worden war, reparieren lassen. Die Scheibenwischer des Kfz funktionierten nicht. Das Radio war herausgerissen und die Armaturen waren beschädigt. Am 12.6.1991 ließ das Ordnungsamt der Beklagten den Pkw abschleppen. Das geschah auf den Hinweis einer Bürgerin. Der Pkw wurde verschrottet.
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