KG - Urteil vom 20.01.2005
20 U 401/01
Normen:
BGB § 241 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 903
KGReport-Berlin 2005, 903
VersR 2006, 1366
VersR 2006, 1366
Vorinstanzen:
LG Berlin Urteil vom 04.12.2001 - 13 O 307/99,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Medizinbereich, Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, Bewegungs- und Transportmaßnahmen,

KG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 20 U 401/01

DRsp Nr. 2005/12691

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Medizinbereich, Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, Bewegungs- und Transportmaßnahmen,

1. »Zur Sicherung einer unruhigen Patientin muss der verwendete Rollstuhl technisch geeignet sein, also standfest und umsturzsicher.«2. 50000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die infolge des Umstürzens eines zu Unrecht verwendeten Leichtgewichtrollstuhls in einer Klinik einen Unfall mit folgenden Verletzungen erlitt: Akutes subduralen Hämatom über der rechten Hirnhälfte mit rascher Kompression des Gehirns und nachfolgend apallischen Syndrom.Die Geschädigte musste nach dem Sturz unter Bougierung des alten Tracheostomas intubiert werden. Es wurde notfallmäßig eine Kraniotomie (operative öffnung des Schädels) durchgeführt und eine Hirndrucksonde angelegt. Erst 38 Tage nach dem Unfall reagierte sie nach bisherigem Koma wieder auf Ansprache.Die Geschädigte ist nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen; in allen Bereichen des täglichen Lebens ist sie auf fremde Hilfe angewiesen und muss im Rollstuhl gefahren werden, denn sie leidet unter einer beiderseitigen Bewegungseinschränkung, die sich einseitig betont zeigt. Ihre Bewegungsabläufe sind verlangsamt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;