AG Tauberbischofsheim - Urteil vom 14.04.1989 C 514/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
AG Tauberbischofsheim, Urteil vom 14.04.1989 - Aktenzeichen C 514/88
DRsp Nr. 2007/21856
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Prellungen und Stauchungen Schädel, LWS, Becken, Knie, Platzwunden im Gesicht mit einer MdE von 100 % für 21 Tage, 60 % für 28 Tage und 40 % für 28 Tage.19 Tage stationäre Behandlung.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;