LG Kaiserslautern - Urteil vom 10.10.1989 1 S 140/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Kaiserslautern, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 1 S 140/89
DRsp Nr. 2007/21753
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für den Angehörigen der US-Arma aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Prellung des Brustbeins, Schürfwunde am linken Bein, multiple Prellung.Zwei Tage stationäre Behandlung.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;