BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1981, 6
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Göttingen, Urteil vom 12.06.1980 - Aktenzeichen 2 O 45/77
DRsp Nr. 2007/21742
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für einen 46-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Contusio cerebri mit einer MdE von 30 % auf Dauer.Langwieriger stationärer Krankenhausaufenthalt.Besonders berücksichtigt wurde die Regulierungsverzögerung durch die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;