1. Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.11.1992 -
(1) Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 73.416,62 DM nebst 4 % Zinsen hieraus 01.05.1991 zu bezahlen.
Die Beklagte hat den Kläger von der Einkommenssteuerpflicht, der dieser hinsichtlich eines Betrags von 53.416,62 DM unterliegt, freizustellen.
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