Vgl. zum Sachverhalt den in dieser Sache ergangenen Prozeßkostenhilfebeschluß des OLG Koblenz vom 29.11.1995 - - = DfS Nr. 1998/101 -, das Erfolgsaussichten für ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von 700000 DM angenommen hat.
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