BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/50
Vorinstanzen:
LG Berlin,
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
KG, Urteil vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 12 U 6675/91
DRsp Nr. 2007/17119
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für 84jährige Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen Oberschenkelschaftbruchs mit einer MdE von 100 % für 163 Tage, 50 % für 25 Tage und 40 % auf Dauer.79 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativem Implantieren einer Duokopf-Endoprothese, welche sich lockerte und durch eine Alloarthroplastprothese ersetzt werden mußte. Anschließend stationärer Rehabilitationsaufenthalt von je 6 Wochen.Auch bei der neuen Prothese besteht der Verdacht der Lockerung mit einem ggf. nötigen erneuten Eingriff. Grobe Fahrlässigkeit auf schädigender Seite.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
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