OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.04.1994 3 U 177/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
I. LG Saarbrücken - (Grund-) Urteil vom 08.04.1983,
II. OLG Saarbrücken - (Grund-) Urteil vom 30.11.1984 - 3 U 113/83III. LG Saarbrücken - Urteil vom 27.09.1991 - 4 O 192/85,
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 3 U 177/91
DRsp Nr. 2007/17108
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall bei leichter Contusio cerebri, mit Monokelhämatom, Jochbeinfraktur links, Nasenbeinfraktur, Patellaquerfraktur links, Frakturen des 4. und 5. Mittelhandknochens sowie multiple Prellungen und Gesichtsplatzwunden mit einer MdE von 100 % für 52 Tage, von 40 % bis 20% für 391 Tage und 15 % auf Dauer.41 Tage stationäre Behandlung. Dauernde und schwerste Kopfschmerzen sowie ständige Schwindelgefühle und Gleichgewichtsstörungen.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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