LG Regensburg - Urteil vom 14.03.1996
3 O 34/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Regensburg, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 3 O 34/96

DRsp Nr. 2007/17053

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld bei Ruptur der Aorta, Fraktur des Schambeinastes links, Fraktur zweier Rippen, Lungenkontusion, multiple Rissquetschungen.16 Tage stationäre Behandlung.Infolge der Einpflanzung einer künstliche Röhre für die Behebung der Aortenruptur besteht Lebensgefahr bei Bluthochdruck.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die nunmehr 19-jährige Klägerin macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Halters eines Pkw Opel Kadett, amtliches Kennzeichen ..., Schmerzensgeldansprüche geltend. Sie wurde bei einem Unfall als Beifahrerin in diesem Pkw erheblich verletzt.

Die Klägerin fuhr am 01. Juni 1993 gegen 22.10 Uhr als Beifahrerin im Pkw Opel Kadett, amtliches Kennzeichen ... mit, der von dem beim Unfall tödlich verunglückten ... geführt wurde.

... fuhr mit seinem Pkw auf der Staatsstraße 232 von H. in Richtung A. Beim Überqueren der bevorrechtigten Staatsstraße 2138 kam es zum Zusammenstoß mit dem von links kommenden VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., der von ... geführt wurde.