BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG Ravensburg, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 2 O 100/93
DRsp Nr. 2007/17051
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
200000 DM [100000 EUR] Schmerzensgeld sowie monatliche Schmerzensgeldrente von 800 DM bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit intercerebralem Hämatom und Hirnödem, schwerstem Gesichtsschäden-Trauma mit multiplen Mittelgesichtsfrakturen, Mehrfachfraktur des linken Armes, Fraktur der ersten Rippe links, Bruch des linken Schultergelenks mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Mehrfache stationäre Behandlung über einen Zeitraum von vier Jahren.Schwerstbehinderung mit Gedächtnisschwund und wiederkehrenden epileptischen Anfällen.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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