LG Hamburg - Teilurteil vom 15.03.1996
331 O 344/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Hamburg, Teilurteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 331 O 344/94

DRsp Nr. 2007/17043

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall bei Rippenserienbruch links, Hämato-Sero-Pneumothorax links, commotio und einen Nasenbeinbruch. Die Klägerin mußte den Unfalltod ihres Ehemannes miterleben. 24 Tage stationäre Behandlung (davon 12 Tage Lugendrainage), anschließend psychotherapeutische behandlung für 540 Tage. Infolge der durchgeführten Lungendrainage entstand an der linken Seite des Brustkorbes im Dekollete-Bereich eine entstellende und schmerzhafte Narbenbildung. Entwicklung eines schweren depressiven Syndroms infolge des Unfalltods des Ehemannes

Tatbestand:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin deren gesamten Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 13. März 1988 zu ersetzen und ihr ein Schmerzensgeld zu zahlen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch geltend, auf den die Beklagte bisher einen Betrag von DM 10.000 zahlte.