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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Klägerin kann aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.08.1991 von dem Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG über die vorgerichtlich gezahlten 2.000 DM hinaus Zahlung weiterer 500 DM - verlangen. Die Klägerin erlitt nach dem Unfall ein Schleudertrauma des Schweregrades 1 bis 2. Aufgrund der länger anhaltenden Beschwerden, die Klägerin war insbesondere für die Zeit von etwa dreieinhalb Monaten arbeitsunfähig, hält die Kammer ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM für angemessen. Der Klägerin waren daher weitere 500 DM zuzusprechen. In diesem Umfang hatte die Berufung Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.
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