AG Neuss - Urteil vom 15.03.1996
39 C 312/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Neuss, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 39 C 312/95

DRsp Nr. 2007/17007

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für ein HWS-Schleuderttrauma mit BWS-Syndrom.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Eine Darstellung des Tatbestandes unterbleibt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 BGB i.V.m. §§ 1, 3 PflVG steht dem Kläger gegen die Beklagten ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500 DM zu.