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Eine Darstellung des Tatbestandes unterbleibt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 BGB i.V.m. §§ 1, 3 PflVG steht dem Kläger gegen die Beklagten ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500 DM zu.