Wegen des klageabweisenden Teils wird auf die Darstellung des Tatbestands gemäß 495 a ZPO verzichtet.
Angesichts der relativ kurzen Dauer der verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Klägerin und da offenbar keinerlei Folgeschäden verbleiben, erschien ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000 DM vorliegend angemessen, so dass lediglich weitere DM 400 Schmerzensgeld zuzusprechen waren und im Übrigen wegen der Schmerzensgeldforderung die Klage abzuweisen war.
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