Die Klägerin erlitt am 21.08.1991 in H. einen Autounfall, der durch den Beklagten zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug verursacht wurde.
Bei dem Unfall wurde die Klägerin verletzt; der Sachschaden und der Verdienstausfall wurde von der Beklagten zu 2) ausgeglichen. Auf das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld zahlte die Beklagte zu 2) vorprozessual einen Betrag von 2.000 DM.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld, wobei sie ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 DM für angemessen hält.
Die Klägerin behauptet, als Folge des Unfalls, bei dem sie unstreitig ein Schleudertrauma erlitt, zeige sich inzwischen eine deutliche Lockerung der Halswirbelsäule zwischen C3 und C5; ferner sei auf den Unfall zurückzuführen der Beginnen eines Metacarpaltunnelsyndrons sowie eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms; schließlich seien Parästhesien des dritten bis fünften Fingers der linken Hand festzustellen.
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